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S a t z u n g der Karnevalsgesellschaft „Grün - Gold“ Wurzbach
e.V. |
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§ 1 Name und Sitz 1.
Der Verein führt den Namen Karnevalsgesellschaft „Grün-Gold“ Wurzbach e.V. 2.
Er hat seinen Sitz in Wurzbach, Saale-Orla-Kreis. § 2 Zweck des Vereins (1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der §§ 51 ff der Abgabenordnung in der jeweiligen
Fassung. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Karnevals (Abschnitt B, Nr. 4 der
Anlage 1 zu § 48. Abs. 2 EstDV). (2)
Der Satzungszweck wird erreicht durch kulturelle Veranstaltungen zur
Karnevalszeit. Hierzu gehö- ren Galaabende mit karnevalistischen
Programmdarbietungen, Kinderfasching, Jugendfasching und Seniorenfasching sowie Umzüge. Der
Satzungszweck wird weiterhin durch die Ermöglichung sport- licher Übungen im Bereich des
Tanzsports und der Karnevalistischen Nachwuchs- und Jugendför- derung erreicht. § 3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mitteln des
Vereins erhalten. keine
Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
hältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft steht allen natürlichen Personen offen, die die Satzung
anerkennen und zur Ver- wirklichung des Vereinszwecks beitragen.
2.
Über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes beschließt die Leitung mit einfacher
Mehrheit. 3.
Nach Aufnahme und Beitragsentrichtung erhält das Mitglied eine
Mitgliedskarte. 4.
Vereinsmitglieder haben zu allen Veranstaltungen des Vereins gegen Vorlage
der Mitgliedskarte freien Zutritt. § 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Beitragszahlung. 2.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Auflösung, durch Ausschluss oder
Tod. 3.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen. 4.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt werden, wegen unehrenhafter Handlung und wenn
Beiträge u.a. Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für den Zeitraum von einem Jahr
rückständig sind und ihre Zahlung nicht binnen 14 Tagen nach schriftlicher Aufforderung erfolgt. 5.
Der Ausschluss muss erfolgen, wenn das Mitglied in gröblicher Weise gegen die
Interessen und die Satzung des Vereins verstößt. Das
Mitglied hat Einspruchsrecht innerhalb von 14 Tagen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Einspruch hat eine aufschiebende Wirkung. 6.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein verliert das Mitglied sämtliche
vereinsrechtlichen Ansprüche. Ein Anrecht auf das Vereinsvermögen
besteht nicht. 7.
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾
Mehrheit. Bei Auf- lösung des Vereins oder dem Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Heilpädagogische
Heim der Arbeiterwohlfahrt in 07343 Wurzbach,
das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 6 Mitgliedsbeitrag 1.
Die Mitglieder haben laufende Beiträge zu leisten, deren Höhe die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die
Beiträge sind bis zum 31.05. eines jeden Jahres zu entrichten. 2.
Die Beitragspflicht für neue Mitglieder beginnt mit dem laufenden Jahr. Sie
endet für ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder mit dem
31.12. § 7 Rechte und Pflichten 1.
Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zu stellen, zu wählen und gewählt zu
werden. 2.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, an der Erfüllung des Vereinszwecks
mitzuarbeiten, die Satzung und die Beschlüsse der Organe des Vereins
einzuhalten, das Ansehen des Vereins zu fördern und sich allen Handlungen zu enthalten, die den
Verein schädigen. § 8 Organe 1.
Die Mitgliederversammlung Jährlich findet im Mai eine Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen
werden, wenn a) 1/3 der Mitglieder dies beantragen, b) die Leitung dies aus
wichtigen Gründen beschließt. Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Der
Versammlungstermin muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher bekannt sein. Sofern die Satzung nichts anderes festlegt, beschließt die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Abstimmungen können offen oder geheim erfolgen. Satzungsänderungen
und Auflösung erfordern eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen
insbesondere: - Entgegennahme der Rechenschaftsberichte von Vorstand und
Schatzmeister - Entlastung des Vorstandes - Wahl von Vorstand und Revisionskommission - Festsetzung der Beitragshöhe - jede Satzungsänderung 2. Die Leitung Sie führt die Geschäfte des Vereins. Die Leitung wird für die
Dauer eines Jahres gewählt. Sie besteht aus maximal 15 Personen. Sie wählt
aus ihrem Kreis den Vorstand bestehend aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten
und dem Schatzmeister. Der Präsident vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich nach innen und außen (Alleinvertretungsrecht nach § 26 BGB).
Im Falle der Verhinderung tritt ein Vizepräsident in diese Rechte. An
Leitungssitzungen können beauftragte Personen der einzelnen Gruppen
teilnehmen. § 9
Finanzierung 1. Die Finanzierung des
Vereins erfolgt aus Beiträgen, Spenden und Zuschüssen. 2. Die Verwaltung der
Mittel obliegt der Leitung, über deren Verwendung entscheidet sie mit
einfacher Mehrheit. 3. Bei der Verwendung der
Mittel sind die Vorschriften der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung zu beachten. 4. Der Schatzmeister ist der
Revisionskommission jährlich rechenschaftspflichtig. § 10
Gerichtsstand Gerichtsstand für den
Verein ist Lobenstein. Wurzbach, den 21.05.2005 |
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